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| § 3 Aufgaben zum Erreichen des Vereinszweckes: | |||
| a) | Kulturelle Veranstaltungen | ||
| b) | Veranstaltungen von Sonderausstellungen im Stiftsmuseum | ||
| c) | Bildung eines Mattseer Geschichtsbewusstseins in Zusammenhang mit dem Stiftsarchiv | ||
| d) | Pflege der Weintradition des Stiftes | ||
| e) | Förderung von Publikationen | ||
| © 2006 | Bezüglich der Benützung der Räumlichkeiten des Stiftes bedarf es jeweils einer gesonderten Vereinbarung mit dem Stift. | ||
| § 4 Aufbringung der finanziellen Mittel: | |||
| a) | Mitgliedsbeiträge | ||
| b) | Sponsorbeiträge | ||
| c) | Subventionen | ||
| d) | Veranstaltungen | ||
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§
5 Mitglieder sind: a) ordentliche Mitglieder und b) Förderer. Mitglieder sind natürliche Personen, die durch den Vorstand aufgenommen werden und über ein Stimmrecht verfügen. Förderer sind natürliche oder juristische Personen, die durch eine wenigstens jährliche Spende die Aufgaben des Vereins fördern. Sie haben kein Stimmrecht. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam. |
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| §
6 Aufgaben der Mitglieder: Die Mitglieder mögen die Ziele des Vereines nach besten Kräften fördern. Sie haben einen jährlichen Mindestförderungsbeitrag zu entrichten, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. |
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| § 7 Rechte der Mitglieder: | |||
| a) | Teilnahme an der Generalversammlung | ||
| b) | Kandidatur für Wahlen in die Organe des Vereines | ||
| c) | Einladung zu den kulturellen Veranstaltungen des Stiftes | ||
| d) | Ermäßigung bei den Eintritten | ||
| e) | Information durch die Stiftspublikationen | ||
| § 8 Kündigung und Ausschluss: | |||
| a) | die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, durch Ausschluss oder durch den Tod eines Mitgliedes. Wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird, verlängert sie sich um ein weiteres Jahr. Die Mitgliedschaftspflicht erlischt mit Wirksamkeit des Austrittes. | ||
| b) | Der Vorstand kann mit 3/4 Mehrheit ordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck schädigen, ausschließen. | ||
| c) | Eine Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist durch das Schiedsgericht zu verhandeln. | ||
| § 9 Organe des Vereines: | |||
| a) | Generalversammlung | ||
| b) | Vorstand mit Obmann/Obfrau, Obmann-Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassier/in | ||
| c) | Rechnungsprüfer | ||
| §
10 Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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| §
11 Abstimmungen: Falls dieses Statut keine anderen Bestimmungen vorsieht, werden Beschlüsse der Organe mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Obmann/die Obfrau gestimmt hat. |
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| § 12 Generalversammlung: | |||
| a) | Jährlich findet eine ordentliche GV statt. Sie ist spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in. | ||
| b) | Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. | ||
| c) | Anträge können von jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Obmann oder einem anderen Mitglied des Vorstandes eingebracht werden. | ||
| d) | Die GV obliegt: | ||
| 1) Die Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. | |||
| 2) Die Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte vom Vorstand. | |||
| 3) Entgegennahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes. | |||
| 4) Erteilung der Entlastung für den Vorstand. | |||
| 5) Änderung der Statuten mit 2/3 Mehrheit. | |||
| 6) Beschluss über Vereinsauflösung mit 3/4 Mehrheit. | |||
| e) | Außerordentliche GV: | ||
| Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. | |||
| § 13 Vorstand: | |||
| a) | Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen. Die Einberufung hat mit der Tagesordnung, dem Ort und der Zeit zwei Wochen vorher durch den Obmann/die Obfrau zu erfolgen. | ||
| b) | Der Vorstand setzt sich aus dem Obmann/der Obfrau, einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin, Kassier/in und Schriftführer/in zusammen. Ex-offo-Mitglieder sind der Stiftspropst und ein vom Kapitel entsandter Kanoniker. | ||
| c) | Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Aufgaben: | ||
| 1) Planung von kulturellen, spirituellen und gesellschaftlichen Aktivitäten | |||
| 2) Abfassung des Rechenschaftsberichtes | |||
| 3) Vorbereitung der Generalversammlung sowie Umsetzung derer Beschlüsse | |||
| 4) Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit dies nicht dem geschäftsführenden Obmann/der Obfrau übertragen ist | |||
| 5) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Festsetzung der Höhe der jährlichen Mindestförderungsbeiträge und Ermäßigungen bei Eintritten | |||
| 6) Abschluss von Verträgen namens der Vereins | |||
| 7) Beschlussfassung über das Budget | |||
| d) | Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre und währt auf jeden Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt ist nach Ablauf von zwei Monaten wirksam. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Ersatzwahl durchzuführen. | ||
| e) | Das passive Wahlrecht endet mit Erreichung des 75. Lebensjahres. | ||
| § 14 Geschäftsführung: | |||
| a) | Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand durch den Obmann/die Obfrau. | ||
| b) | Die Geschäftsführung arbeitet auf Basis der Beschlüsse der Generalversammlung. | ||
| c) | Die Geschäftsführung wird ehrenamtlich ausgeführt. | ||
| § 15 Vertretung nach außen: | |||
| a) | Der Verein wird vom Obmann/der Obfrau nach außen vertreten. | ||
| b) | Rechtsverbindliche Zeichnungen bedürfen der Mitzeichnung durch den Kassier. | ||
| § 16 Prüfung: | |||
| Die Generalversammlung wählt zwei Personen des Vereines in die Kontrolle. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Gebarung. Die Prüfer haben bei der Generalversammlung zu berichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Vorstandes und des Kassiers zu beantragen. | |||
| § 17 Schiedsgericht: | |||
| Aus
dem Vereinsverhältnis entspringende Streitfragen, die nicht durch andere
Vereinsorgane bereinigt werden können, werden ausschließlich
durch das Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht wird in der Weise
zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vertreter aus dem Kreis der
Mitglieder namhaft macht, die selbst einen fünften Vertreter der Mitglieder
zum Vorsitzenden wählen. Falls keine Einigung über den Vorsitzenden
zustande kommt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. |
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| § 18 Auflösung: | |||
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Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 3/4
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
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Der Verein wurde am 16. November 2000 konstituiert und ist behördlich genehmigt und registriert. Die Statuten, welche vom Stiftskapitel Mattsee beim Tassilokapitel am 02. Mai 2000 einstimmig beschlossen wurden, sind am 12. November 2004 aufgrund der Erfordernisse des Vereinsgesetzes 2002 angepasst worden. |
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